Die Parzelle Nr. N.________ verfügt laut Grundbuch seit 1912 über ein Zu- und Vonfahrtsrecht zu Lasten der Bauparzelle. Sie hat zudem auf ihrer Nordseite eine landwirtschaftliche Zufahrt. Die Parzellen Nrn. L.________ und K.________ verfügen seit 1987 über ein Wegrecht zu Lasten der Bauparzelle. 8/18 BVD 110/2020/26