Folglich vermöge die Rüge, die Breite sei nicht genügend, nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sich damit mit der Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Rettungsdienste auseinandergesetzt und insbesondere festgehalten, dass sie von einer Verbesserung der Situation ausgeht und die Breite der Zufahrt als genügend erachtet. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. Erschliessung