d) Zur Erreichbarkeit der Bauten durch die Rettungskräfte führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, Bauten und Anlagen müssten für die Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sein. Diese Erreichbarkeit liege bereits dann vor, "wenn die dazwischenliegende Distanz noch einen wirksamen Einsatz der öffentlichen Dienste zulässt." Über welche Distanz ab einem Gebäude oder Grundstück gemessen ein wirksamer Einsatz öffentlicher Dienste noch möglich sei, hänge allein von technischen Gegebenheiten ab. Es handle sich um eine bereits bestehende Erschliessung.