Die Vorinstanz hielt dazu auf Seite 6 des angefochtenen Entscheides fest, gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. h GBR müsse der Abstand zweier Gebäude, ausgenommen An- und Kleinbauten, 6 Meter betragen. Der Carport halte die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a GBR definierten Masse für Kleinbauten ein, weshalb er keinen Gebäudeabstand einhalten müsse. Mit diesen Ausführungen ist die Vorinstanz genügend auf die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Gebäudeabstand zwischen dem