c) Die Einsprache der Beschwerdeführenden enthält auf Seite 3 die Überschrift "Nichteinhaltung der Grenzabstände".13 Unter diesem Titel rügten sie aber nur, der Abstand zwischen dem geplanten Carport und der Gebäudeecke des Hauses Nr. 8 auf der Parzelle Toffen Gbbl. Nr. N.________ betrage weniger als 6 Meter. Daher werde der von Art. 5 Abs. 2 lit. h GBR14 verlangte Abstand zwischen Gebäuden nicht eingehalten.