a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in ihrer Einsprache die Nichteinhaltung der Grenzabstände gerügt. Die Vorinstanz habe sich jedoch überhaupt nicht mit diesen Rügen auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt. Weiter hätten sie auch gerügt, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft erschwert werde, was den Einsatz von Rettungskräften verunmögliche. Auch in diesem Punkt habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.