Dieses bestimmt in Art. 79, dass lärmintensive Arbeiten nur an Werktagen von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr sowie an Samstagen von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr gestattet sind. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Baugesuchsunterlagen seien in diesen Punkten unvollständig, ist unbegründet. 3. Rechtliches Gehör