g) Ein Baugrundstück muss grundsätzlich auch für den Baustellenverkehr genügend erschlossen sein. Nähere Angaben zur Baustellenorganisation sind dagegen nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und gehören nicht zu den gemäss Art. 11 ff. BewD notwendigen Angaben im Baugesuch. Insbesondere die von den Beschwerdeführenden verlangten Angaben zur Baustellenorganisation und Zeitplanung, beispielsweise den tagegenauen Zeitpunkt des Abbruchs der bestehenden Gebäude oder des Aushubs etc. könnten bei der Baugesuchseingabe auch gar nicht angegeben werden, da in diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, wann die Baubewilligung erteilt wird bzw. wann mit den Bauarbeiten begonnen werden