Der von der Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Plan soll die Schleppkurve für die Feuerwehrzufahrt aufzeigen, enthält aber keine Angaben zu den Gebäudedimension. Er ist daher nicht zum Vergleich mit dem genehmigten Situationsplan geeignet. Im Übrigen ist die von den Beschwerdeführenden angewendete Methode, in einem kopierten Plan Distanzen zu messen und anhand des Planmassstabes umzurechnen, weder geeignet noch relevant, um die Dimensionen des Bauvorhabens zu beurteilen. Eine von Hand vorgenommene Messung in einem kopierten Plan führt zu sehr ungenauen Ergebnissen. Massgebend sind daher nur die in den bewilligten Baugesuchsplänen eingetragenen Vermassungen.