d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden existiert auch ein Baugesuchsplan im Massstab 1:100, der die Umgebung darstellt: Die Bauherrschaft hat im Plan "Grundrisse" mit Massstab 1:100 vom 1. Februar 2019, revidiert am 29. Mai 2019, im Erdgeschossplan den Aussenraum mit Grünflächen, Bäumen, Sträuchern, Mauern, Böschungen, befestigten Flächen mit Verbundsteinen und Kiesflächen bzw. Verkehrsflächen und Abstellflächen dargestellt. Diese Darstellung genügt den Anforderungen von Art. 25 GBR. Die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Umgebungsgestaltungsplan ist unbegründet.