14 Abs. 1 Bst. d BewD). Art. 25 GBR6 enthält spezielle Vorschriften zur Aussenraumgestaltung und verlangt, dass mit dem Baugesuch ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselementen einzureichen ist. In den Hinweisen des GBR zu Art. 25 GBR wird festgehalten, der Aussenraum könne auch in einem Situations- oder Erdgeschossplan dargestellt werden. Wesentliche Gestaltungselemente seien beispielsweise Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Verkehrsflächen, Abstellflächen, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen und Kehrichtsammelstellen.