11 Abs. 1 Bst. e BewD). Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf einer von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans für das Grundbuch zu erstellen (Art. 12 Abs. 1 BewD). Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben auf dieser Kopie die in Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen (Art. 12 Abs. 2 BewD). Dazu gehören unter anderem die Abstände zu den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude (Art. 13 Abs. 1 Bst. f BewD). Die Projektpläne sind im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen (Art. 14 Abs. 1 BewD). Für den Situationsplan schreibt das Bewilligungsdekret keinen bestimmten Massstab vor;