Weiter sei zu bezweifeln, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft während der Bauphase permanent gewährleistet sei. Laut Art. 75 Abs. 1 BauV und Art. 84 Abs. 1 BauV hätten die Beschwerdeführenden einen Anspruch zu erfahren, wie die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft durch die geplante "monumentale Baustelle" konkret aussehen solle. 4/18 BVD 110/2020/26