Es sei auch fraglich, ob der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Plan eine Projektänderung darstelle. Obwohl der Umfang des Bauprojekts unklar sei, werde das Bauvorhaben in seinen Grundzügen derart verändert, dass nicht mehr von einer Projektänderung ausgegangen werden könne. Weiter bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vor, den Baugesuchsunterlagen seien keine Angaben zu den Abbrucharbeiten zu entnehmen; es sei unklar, mit welcher Technik die bestehenden Gebäude abgebrochen werden. Weiter sei zu bezweifeln, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft während der Bauphase permanent gewährleistet sei.