Daher habe sie die Einhaltung der Grenzabstände nicht prüfen können. Der einzige Plan, aus dem die Umgebung ersichtlich werde, habe den Massstab 1:500 statt wie vorgeschrieben 1:100 oder 1:50. Es fehlten zudem die Angabe der Baukosten im Baugesuch und dem Gesuch seien keine Angaben zur Baustellenorganisation zu entnehmen (wann welches Haus abgebrochen wird, wann der Aushub beginnt, Standort der Kräne, Zufahrt während der Bauphase etc.). Deshalb habe die Vorinstanz das Ausmass bzw. die Auswirkungen des Bauprojekts auf ihre Liegenschaft nicht richtig abschätzen können und hätte daher ohne weitere Sachverhaltsabklärungen keine Baubewilligung erteilen dürfen.