a) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, die Baugesuchsunterlagen seien nicht vollständig gewesen. So seien auf den Plänen weder die Grenzabstände noch die Gebäudeabstände korrekt eingezeichnet. Dem Baugesuch sei ein Situationsplan beizulegen, der Aufschluss gebe über Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer und die bereits vorhandenen Bauten und Anlagen. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass ein solcher Plan in den Baugesuchsunterlagen vorhanden gewesen sei. Daher habe sie die Einhaltung der Grenzabstände nicht prüfen können.