c) Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, die Einsprechenden seien gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG ausschliesslich im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Der von den Beschwerdeführenden neu vorgebrachte Vorwurf, die Baugesuchsunterlagen seien mangelhaft, sei daher nicht zu hören. Gemäss der bis am 31. März 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG waren die Einsprecherinnen und Einsprecher nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Mit der am 1. April 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung dieser Norm entfiel diese Einschränkung. Die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Baugesuchsunterlagen ist daher zu prüfen. 2. Baugesuchsunterlagen