Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 1'594.45 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 30. Januar 2020 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.