b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV44). c) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters beträgt Fr. 1'717.25 (Honorar Fr. 1'548.–, Auslagen Fr. 46.45 sowie Mehrwertsteuer Fr. 122.80).