gilt auch dann, wenn die Anlage im neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben wird. Auch die weiteren Bedenken bezüglich Gesundheit und Haftung stellen keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens dar. Der entsprechende Verfahrensantrag ist folglich abzuweisen. 9. Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Auch der Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen.