c) Aus den obenstehenden Erwägungen geht hervor, dass die geltend gemachten Gründe keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage haben. Die Beschwerdegegnerin hat die Beurteilung, ob die Anlage den Anlagegrenzwert an den OMEN einhält, nach der Bestimmung für konventionelle Antennen behandelt. Es wird damit nach einer Worst-Case-Berechnung geprüft, ob die geplante Anlage inklusive der adaptiven Antennen die massgebenden Grenzwerte der NISV einhält. Es besteht daher die Möglichkeit, die Sendeleistung adaptiver Antennen zu messen. Auch ist das QS-System ein taugliches Instrument, um den bewilligungs- und NISV-konformen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Das