b) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG43). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Sistierungsantrag primär mit "offenen Punkten" einerseits hinsichtlich eines "anerkannten und geprüften Messverfahrens" und QS-Systems und andererseits betreffend die gesundheitlichen Bedenken gegenüber dem 5G-Funkdienst und die fehlende Haftungsgrundlage.