jene des Kantons (KEnG42) konkrete Energieeffizienzvorschriften für Mobilfunk-Basisstationen enthalten, die vorliegend im konkreten Fall oder generell einzuhalten wären. 8. Sistierung des Verfahrens a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde eventualiter eine Sistierung des Baugesuchs. Der Hauptantrag in der Beschwerde lautet auf Abweisung des Baugesuchs. Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde in der Hauptsache unbegründet ist und daher dem Hauptantrag auf Erteilung des Bauabschlags nicht entsprochen werden kann. Somit ist die eventualiter beantragte Sistierung zu prüfen.