a) In ihren Schlussbemerkungen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Stromverbrauch durch den Einsatz von 5G-Antennen auf ein Vielfaches (exponentielle Zunahme um 20 - 50 %) zunehmen werde. b) Die erst mit den Schlussbemerkungen eingereichte Rüge erfolgte verspätet. Daher ist fraglich, ob darauf einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist die entsprechende Rüge abzuweisen, da weder die Energiegesetzgebung des Bundes (EnG40 und EnEV41) noch 37 Vgl. zum Ganzen: Informationen zur BERENIS, abrufbar unter: