b) Gemäss Art. 59b Bst. a USG kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kantonalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche Anlage mangels gesetzlicher Grundlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.39 Diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet. 7. Stromverbrauch