6. Fehlende Haftung / Haftpflichtversicherung a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die durch die Strahlenbelastung verursachten Schäden erbracht. Dies stehe im Gegensatz zum Obligatorium für alle übrigen Emissionen verursachenden Anlagebesitzer, wie zum Beispiel Atomkraftwerke.38