Für solche Anlagen gilt ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, wie auch aus dem Standortdatenblatt folgt. Diesen Grenzwert hält die geplante Anlage nach der schlüssigen Beurteilung der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz an den OMEN ein. Sind die NISV-Grenzwerte eingehalten, ist der hier 29 Beschwerdeschrift, Bst. b 30 Schlussbemerkungen vom 6. Mai 2020, Bst. G. Vgl. Information des BAFU an die Kantone vom 17. April 2019,