Die Beschwerdegegnerin plant, die 5G-Antennen im Frequenzband 3600 MHz (Laufnummern 7 bis 9) einzusetzen. Daneben sollen neue Multibandantennen (Laufnummern 1 bis 6) in den Frequenzbändern 700 bis 900 MHz und 1400 bis 2600 MHz betrieben werden.36 Die Anlage sendet gemäss den Angaben im Standortdatenblatt (SDB) weder ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz noch ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen. Die strittige Anlage fällt somit unter den Tatbestand "andere Anlagen" im Sinne von Anhang 1 Ziffer 64 Bst. c NISV. Für solche Anlagen gilt ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, wie auch aus dem Standortdatenblatt folgt.