b) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass gemäss dem Bericht "Mobilfunk und Strahlung" vom 18. November 2019 und der dort enthaltenen Zusammenfassung keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen "unterhalb der ICNIRP31-Richtwerte (bzw. der Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen" nachgewiesen worden seien. Bei dieser Ausgangslage sei die Baubewilligung zu bestätigen.32