a) Die Beschwerdeführerin rügt, wie sich die neue Technologie auf die Gesundheit von Menschen auswirken würde, sei bisher noch nicht untersucht worden. Die geplante Anlage sei nicht gesundheitsverträglich.29 In ihren Schlussbemerkungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Informationen der Bundesbehörden, namentlich des UVEK bzw. des BAFU vom 17. April 2019 und den Bericht "Mobilfunkstrahlung und Gesundheit" (recte: "Mobilfunk und Strahlung") vom 18. November 2019.30