des QS-Systems der Beschwerdegegnerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit von einem bestehenden QS-System auszugehen. Soweit die adaptiven Antennen wie konventionelle Antennen behandelt werden, ist das QS-System entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch auf diese anwendbar. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 5. Gesundheit