b) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin trifft die Aussage, wonach das QS-System mangelhaft sei, auch im Lichte des jüngsten Bundesgerichtsentscheids vom 3. September 2019 nicht zu. Zudem beträfen die aufgeworfenen Punkte (Messempfehlung/QS-System) nicht die Baubewilligung, sondern den Vollzug.24