stützten. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich Abnahmemessung als auch bezüglich der Sendeleistungen unbegründet. 4. QS-System a) Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, es bestünde kein QS-System, bzw. dieses sei nicht auf adaptive Antennen ausgelegt.22 Auch in ihren Schlussbemerkungen greift sie diese Rüge erneut auf und bezeichnet das bestehende QS-System als nutzlos.23