Hinzu kommt, dass die 5G- Technologie in allen Mobilfunkfrequenzen einsetzbar ist.21 Schliesslich liegt es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, sich Leistungen bewilligen zu lassen, mit denen sie ihre Versorgung betreiben kann. h) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz und die Abteilung Immissionsschutz des AUE bei der NIS-Beurteilung auf die Parameter im Standortdatenblatt 18 Vgl. Information des BAFU vom 17. April 2019, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz,