g) In ihren Schlussbemerkungen macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass sich mit der angegebenen Sendeleistung von "740 Watt ERP" der Beschwerdegegnerin kein 5G Netz betreiben lasse. Eine geringere Sendeleistung hat zwar zur Folge, dass sich der Versorgungsradius des Gebiets, d.h. die Funkzelle, verkleinert und es für eine qualitativ gute 5G-Versorgung mehr Antennenstandorte braucht. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Betrieb von 5G in kleineren Funkzellen nicht umsetzen lässt. Hinzu kommt, dass die 5G- Technologie in allen Mobilfunkfrequenzen einsetzbar ist.21