f) Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Schlussbemerkungen, die Sendeleistungen, insbesondere diejenigen der 5G-Antennen, seien falsch deklariert. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die ausgewiesenen Parameter im Standortdatenblatt, namentlich die Sendeleistung und Winkelbereiche der Senderichtung, einzuhalten. Wie aus der nachfolgenden Erwägung hervorgeht, ist das QS-System ein taugliches Instrument, um den bewilligungs- und NISV-konformen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage im neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben wird.