nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 1. Halbsatz NISV). Für die adaptiven Antennen im Frequenzband 3600 MHz der Beschwerdegegnerin wurde vorliegend eine maximale Sendeleistung von 740, 1000 und 1000 Watt (ERP) beantragt. Die fraglichen Antennen haben bei eingestellter bzw. bewilligter Sendeleistung die Grenzwerte auch bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr einzuhalten. Daraus erhellt, dass im vorliegenden Fall der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-