e) Aus dem Standortdatenblatt (SDB)15 bzw. den Antennendiagrammen geht vorliegend hervor, dass die adaptiven Antennen, das heisst die Antennen mit den Laufnummern 7 bis 9, in einem Worst-Case-Szenario behandelt wurden.16 Inwiefern die Original-Antennendiagramme der Firma D.________ hier beizubringen wären, wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen beantragt, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere da auch nach Auffassung der kantonalen NIS-Fachstelle gemäss ihrem Amtsbericht die 17 Beurteilungsgrundlagen korrekt sind. Die Strahlung wird wie bei konventionellen Antennen