c) Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender Strahlung wird im USG10 und in der NISV geregelt. Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV). In der NISV sind Immissionsgrenzwerte (IGW) bzw. Anlagegrenzwerte (AGW) festgelegt, wobei diese technologieunabhängig gelten.11 Mit Blick auf den Ausbau der 5G-Netze hat der Bundesrat am 6 Vorakten, pag. 171. Die Distanz liegt bei etwa 750 m Luftlinie 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. Markus Müller, Bernische