a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es an einem anerkannten und geprüften Messverfahren für adaptive Antennen.8 In ihren Schlussbemerkungen weist sie zudem darauf hin, dass die Sendeleistungen, insbesondere diejenigen der adaptiven Antennen (Laufnummern 7 bis 9) des Typs D.________, nicht korrekt seien. Zudem lege die Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen falsche Antennendiagramme zugrunde. Insgesamt ergäben sich völlig andere Werte, welche den Anlagegrenzwert von 5 V/m erheblich überschritten.9