Zudem seien Abnahmemessungen unmöglich. Im Übrigen hält sie an ihren Rügen gemäss der Beschwerde fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich dazu nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen