Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2020, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren sei. In ihren Schlussbemerkungen vom 6. Mai 2020 weist die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass mit dem Baugesuch der Funkdienst 5G gegen den Willen der Bevölkerung aufgezwängt werde. Die im Standortdatenblatt (SDB) angegebenen Sendeleistungen seien falsch deklariert bzw. den Berechnungen der Beschwerdegegnerin lägen falsche Antennendiagramme zu Grunde. Mit den ihrer Auffassung nach richtigen Sendeleistungen würden sich völlig andere Grenzwerte ergeben. Zudem seien Abnahmemessungen unmöglich.