Über die Sistierung habe die BVD zu entscheiden. Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2020 aus, dass die Beurteilung des geplanten Ausbaus ergeben habe, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und damit bewilligungsfähig sei. Zusammenfassend ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung der Sachlage nach dem Fachbericht vom 9. Juli 2019 erfordern würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2020, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren sei.