6/8 BVD 110/2020/23 mehrwertsteuerpflichtig ist und sie somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.17 Nach Abzug der Mehrwertsteuer verbleiben somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'626.50. III. Entscheid