Demgegenüber hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Da die Beschwerdegegnerschaft nicht als unterliegend gilt, können ihr diese Parteikosten nicht auferlegt werden. Daher hat die Gemeinde Heimberg diese Kosten zu tragen. Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 2'828.75 (Honorar Fr. 2'550.–, Auslagen Fr. 76.50, Mehrwertsteuer Fr. 202.25) und gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)