Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Nicht unterliegend ist auch die Beschwerdegegnerschaft, da der von ihr beantragte Bauabschlag mit diesem Rückweisungsentscheid nach wie vor möglich ist. Der Gemeinde als Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Diese Kosten trägt daher der Kanton.