b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Argumente in der Beschwerdeantwort einzugehen. Die Gemeinde wird sich in ihrem neuen Entscheid noch einmal zu den Einspracherügen zu äussern haben. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV16). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'600.– festgelegt.