Ob die Gemeinde das Bauvorhaben umfassend geprüft hat, lässt sich dem Bauentscheid aber nicht entnehmen. Diese Prüfung obliegt nicht der BVD als Beschwerdeinstanz, zumal der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf die "politische Pflicht" darauf hindeutet, dass der Bauabschlag letztlich politisch motiviert war. Die Sache geht daher gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG und entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde Heimberg.