Dass bei der Standortwahl auch wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Sofern die Mobilfunkanlage den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 BauG), besteht innerhalb der Bauzone ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.15 Dass sich die Gemeinde eine bessere Koordination unter den verschiedenen Anbieterinnen und eine gemeinsame Nutzung der Antennenmasten im Zuge des Ausbaus auf 5G wünscht, vermag diesen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung nicht zu relativieren.