h) Die geplante Mobilfunkanlage soll in der Bauzone erstellt werden. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.13 Auch aus dem kantonalen und kommunalen Recht ergeben sich hier keine solchen Anforderungen.